Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Verkauf von Obst und Gemüse durch die Gemüsegarten RheinPfalz GmbH

Stand 20. Oktober 2023

§ 1 Geltungsbereich und Änderung der Geschäftsbedingungen
(1) Für alle Geschäftsbeziehungen der Gemüsegarten RheinPfalz GmbH (im Folgenden: „GRP“) mit dem Käufer (im Folgenden: „Käufer“), sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: „AGB“) maßgebend. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondermögen. Maßgeblich ist der deutsche Wortlaut.
(2) Die AGB gelten insbesondere, aber nicht abschließend, für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Obst und Gemüse (im Folgenden: „Ware“).
(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der vom Käufer zuletzt akzeptierten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse, ohne dass die GRP in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(4) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die GRP ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und die GRP dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Gleiches gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
(7) Ergänzend gelten die Handelsbräuche für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (CO-FREUROP), soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen abgeändert oder ergänzt werden.

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Verkauf der Ware erfolgt durch Freihandverkauf. Unter Freihandverkauf ist der reguläre Verkauf der Ware zu verstehen.
(2) Die Angebote der GRP sind freibleibend und unverbindlich. Erst die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Angebot.
(3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die GRP berechtigt, dieses Angebot des Käufers innerhalb von 3 Tagen nach seinem Zugang bei der GRP anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer. Der Freihandverkauf erfolgt ab GRP oder einem anderen vereinbarten Platz.
(4) Wird beim Freihandverkauf keine Preisvereinbarung getroffen, so ist für Waren gleicher Sorte und Qualität ein von der GRP bestimmter Preis zugrunde zu legen. Die GRP wird die Bestimmung des Preises nach billigem Ermessen ausüben (§ 315 Abs. 1 BGB). Entspricht der bestimmte Preis nicht der Billigkeit, ist er unverbindlich und der Käufer kann gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB die gerichtliche Überprüfung und Bestimmung der Gegenleistung beantragen. Bezüglich der Zusammensetzung des Kaufpreises gilt § 4 Absatz 1 dieser AGB.

§ 3 Lieferung
(1) Von der GRP in der Auftragsbestätigung in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist.
(2) Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer voraus. Ein fester Liefertermin verschiebt sich um den Zeitraum, in dem der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber der GRP nicht nachkommt.
(3) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW, Incoterms 2020). Das bedeutet u.a., dass die Lieferung der Ware durch die GRP erfolgt, indem die Ware dem Käufer zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb des vereinbarten Zeitraums im Lager von der GRP zur Verfügung gestellt wird. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt der Lieferung alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware und alle die Ware betreffenden Kosten. Der Abschluss eines Beförderungs- oder Versicherungsvertrages ist Sache des Käufers.
(4) Der Käufer muss die Ware übernehmen. Die GRP wird den Käufer über alles Nötige benachrichtigen, damit dieser die Ware übernehmen kann. Sofern es von der GRP verlangt wird, hat der Käufer oder dessen Beauftragter die Übernahme der Ware zu bestätigen. Der Käufer muss alle zusätzlichen Kosten tragen, die dadurch entstehen, dass er die ihm zur Verfügung gestellte Ware nicht übernimmt (z.B. Lagerkosten).
(5) Die GRP ist auch berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. In diesem Fall ist die GRP berechtigt, die Teillieferungen einzeln in Rechnung zu stellen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
(6) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, also jedes außerhalb des Einflussbereichs der GRP liegende Ereignis, z.B. behördliche Maßnahmen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstilllegung, Naturkatastrophen (z.B. Brände, Überschwemmungen), extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Hagel- oder Gewitterschäden), Pandemien oder Epidemien oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der GRP – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die GRP für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Auch im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der GRP seitens ihrer Vorlieferanten ist die GRP von ihren Lieferpflichten ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn die GRP die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die GRP verpflichtet sich in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Käufer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die GRP wird den Käufer über den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt und/oder die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Die GRP ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt oder die Nichtverfügbarkeit mehr als 3 Tagen seit dem vereinbarten Liefertermin andauert. Im Falle des Rücktritts wird die GRP die Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
(7) Der Eintritt des Lieferverzugs von der GRP bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber für den Eintritt des Lieferverzugs eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
(8) Bei Transportkostenänderungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge kann die GRP den Kaufpreis entsprechend ändern, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

§ 4 Kaufpreis und Zahlung
(1) Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem vereinbarten Warenpreis, zuzüglich der Kosten für die jeweilige Verpackung, zuzüglich sonstiger Nebenkosten, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die GRP mit Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrages ohne Abzug innerhalb von 24 Tagen. Die GRP kann, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit verlangen, dass vor Lieferung der Ware gezahlt (Vorkasse) oder eine Sicherheit geleistet wird.
(3) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der GRP, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
(4) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der GRP nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

§ 5 Kontokorrent
(1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt für das die Regelung der §§ 355 ff. HGB gelten.
(2) Die GRP ist berechtigt, in Abweichung der sich aus §§ 355 ff. HGB ergebenden Zinsregelungen für die Zeit der Überschreitung des jeweiligen Zahlungszieles Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz, mindestens den ihr entstandenen Zinsschaden, geltend zu machen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von der GRP gelieferte Ware inkl. Verpackung bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die GRP aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der GRP.
(2) Die GRP ist bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug kommt, nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Die GRP ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Käufers oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die GRP Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die GRP das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Käufer verwahrt diese für die GRP.
(4) Solange das Eigentum an der gelieferten Ware nicht auf den Käufer übergegangen ist, haftet der Käufer der GRP gegenüber für den Verlust der Ware oder Schäden an der Ware. Der Käufer hat die der GRP gehörenden Waren auf deren Verlangen in dem von ihm gewünschten Umfang gegen die von ihm bezeichneten Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die GRP ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
(5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der aus Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist er nicht befugt. Der Käufer hat die GRP unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (bspw. Pfändungen) auf die der GRP gehörenden Waren erfolgen.
(6) Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die GRP ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an die GRP durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der GRP an den veräußerten Waren entspricht, an die GRP ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der GRP stehen zusammen mit anderen, nicht der GRP gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die GRP ab.
(7) Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die GRP kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, ein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt (z.B. Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen). Er hat der GRP auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu benennen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung anzuzeigen oder der GRP Abtretungsanzeigen auszuhändigen.
(8) Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die GRP die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die GRP bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die GRP auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet. Der Käufer ist auf Verlangen der GRP verpflichtet, die Abtretung seiner Forderungen gegen den Dritten in Textform zu bestätigen. Die GRP ist berechtigt, dem Dritten die erfolgte Forderungsabtretung mitzuteilen.

§ 7 Leistungsstörung / Annahmeverzug
(1) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die GRP kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
(2) Wird die verkaufte Ware ganz oder teilweise nicht fristgerecht abgenommen oder von dem Käufer im Einvernehmen mit der GRP dieser zurückgegeben, so ist die GRP berechtigt, diese Ware ohne weitere Fristsetzung eigenhändig zu verwerten. Einen sich ergebenden Mindererlös hat der erste Käufer der GRP zu ersetzen, zuzüglich etwaiger weiterer durch den Annahmeverzug entstehender Kosten.
(3) Die GRP kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.

§ 8 Mängelrüge / Mängelansprüche
(1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Nach Bereitstellung der Ware ab Markt oder vereinbarter Übergabestelle muss die Ware unverzüglich auf Sachmängel, z. B. Anzahl, Menge, Gewicht, Qualität, Beschaffenheit geprüft werden. Mängel, die bei sachgerechter Prüfung festgestellt werden können, müssen unverzüglich und bevor die Ware den Markt bzw. die vereinbarte Übergabestelle verlassen hat, gerügt werden.
(2) Die GRP ist berechtigt, die ggf. geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

§ 9 Haftung
(1) Die GRP haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei

  • Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • dem arglistigen Verschweigen eines Mangels,
  • der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft,
  • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern nicht gemäß vorstehendem Absatz uneingeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflicht sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist eine Haftung der GRP ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der GRP.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Haftungsbeschränkung

10.1 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners bestehen im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die GRP, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen,

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.2 Die sich aus Ziffer 10.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Personen, deren Verschulden die GRP nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung bleiben unberührt (insbes. §§ 444, 445b BGB).
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 9 Abs. 2 dieser AGB verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Verpackung
(1) Einwegverpackungen werden dem Käufer zu dem von der GRP festgelegten Preis in Rechnung gestellt. Alle Arten von Mehrwegverpackung und Transportmaterial (z.B. Euro-Paletten) werden dem Käufer gegen Berechnung eines Pfandgeldes und einer Benutzungsgebühr überlassen, die sofort fällig und zu entrichten sind.
(2) Die von der GRP zur Verfügung gestellte Mehrwegverpackung und das Transportmaterial bleiben Eigentum von GRP, sofern es sich nicht um Eigentum Dritter handelt. In diesem Fall gelten darüber hinaus die jeweiligen Sonderbedingungen für die Nutzung, der jeweiligen Eigentümer. Der Käufer hat die ihm von der GRP überlassene Mehrwegverpackung in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
(3) Gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Insoweit wird vereinbart, dass der Käufer die vorgenannten Verpackungen zur Betriebsstätte der GRP zurückbringt, selbst wenn diese nicht Übergabeort war. Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Entsorgung (§ 15 Abs. 1 S. 4 VerpackG).
(4) Der Käufer trägt nach Gefahrübergang das Verlustrisiko für die Mehrwegverpackung. Geht die Mehrwegverpackung unter oder erfolgt die Rückgabe der Mehrwegverpackung in beschädigtem oder unbrauchbarem Zustand und ist dies auf ein Verschulden des Käufers zurückzuführen, so tritt an die Stelle des Rückforderungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch der GRP in Höhe des Zeitwerts der Mehrwegverpackung. Das gezahlte Pfandgeld ist in diesem Fall auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Die GRP ist lediglich verpflichtet, einen eventuellen Überschuss zurückzugeben. Bei Rücklieferung von Mehrwegverpackung werden Pfandbeträge nur gutgeschrieben, wenn und soweit das Verpackungsmaterial von der GRP entliehen und Pfandbeträge hinterlegt wurden.

§ 12 Änderung der AGB
(1) Die GRP ist berechtigt, diese AGB, soweit sie als Rahmenvereinbarung i.S.v. § 1 Abs. 3 dieser AGB einzuordnen sind, einseitig zu ändern, soweit ein triftiger Grund für die Änderung vorliegt und diese für den Käufer zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten eine Änderung von Klauseln erforderlich macht. Auch aufgetretene Auslegungszweifel können einen Änderungsgrund darstellen.
(2) Änderungen dieser AGB werden dem Käufer in Textform bekannt gegeben. Dem Käufer steht ein Widerspruchsrecht zu. Der Käufer kann der Änderung der AGB innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Bekanntgabe der Änderungen widersprechen. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteilt, wenn der Käufer der Änderung der AGB nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Bekanntgabe der Änderungen widerspricht. Auf diese Folgen des Schweigens wird die GRP den Käufer bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
(3) Bei einem Widerspruch läuft der die Rahmenvereinbarung zu den bisherigen Bedingungen weiter. Die GRP ist im Falle eines Widerspruchs durch den Käufer jedoch berechtigt, die Rahmenvereinbarung mit dem Käufer mit einer Frist von vier Wochen ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs durch den Käufer zu kündigen.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der GRP und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Die Geschäftsräume der GRP sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der GRP in Ludwigshafen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Die GRP ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.